Brandschutz unter Berücksichtigung der Forderungen der Barrierefreiheit, nicht nur wie in der DIN18040-1:2010-10 seit 15 Jahren gefordert, hat für mich die Notwendigkeit in enger Abstimmung mit den Sachverständigen für Brandschutz zu erfolgen. Die Maßnahmen, besonders der barrierefreie Erreich- und Nutzbarkeit der Fluchtwege - Stichwort Türen und deren Bedienkräfte!! - sowie die Einrichtung von "sicheren Bereichen" für den Aufenthalt bis zur Evakuierung müssen gemeinsam definiert werden.
Dies überfordert leider ab und zu die Sachverständigen für Brand-schutz, jedoch wird nach einer Erklärung meist offen und sehr konstruktiv eine gemeinsame Lösung erarbeitet.
Wie jedes Jahr fand wieder das Symposium zum Brandschutz statt.
Dies war 2025 interessant, da die Neufassung der DIN18040 in Abstimmung mit der E Norm 17210 nun recht kurz vor der Einführung stehen soll.
Dort wird eine enge Vernetzung zwischen Barrierefreiheit und Brandschutz, sowie die nun verpflichtende Forderung nach Selbstrettung aller Personen, also auch von Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Einschränkungen der Sensorik, definiert. Dies wird in Abschnitt 14.4 der E DIN17210 so formuliert: „Die eigenständige Evakuierung…“ „hat für alle Nutzende des Gebäudes oberste Priorität.“
Dies hat i.d.R. auch Einfluss auf die technische Ausführung der Aufzugsanlage sowie der dazu gehörenden Bautteile und der Brandmeldeanlage.
Die bei der Forderung zur Selbstrettung bisher gerne beschriebene alternative Lösung zur bautechnischen Ertüchtigung im Sinne einer „betrieblich-organisatorische Maßnahme“ wird in
der neuen Norm stark eingeschränkt und soll nur noch bei begründeten Einzelfällen als Ausnahme zulässig sein. Ich möchte darauf explizit hinweisen, falls sich bis zur finalen
Bauabnahme die Grundlage der Norm, die in der Landesbauordnung eingeführt ist, verändern sollte.