Sachverständiger für barrierefreies Planen und Bauen Gutachter für barrierefreies Bauen Entwürfe - Barrierefrei-Konzepte - Gutachten - Workshops
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB:2025)

Ralph Ziemann

Sachverständiger für barrierefreies Planen und Bauen (HTWG Konstanz)

Sachverständiger für barrierefreies Bauen (Aka HS Biberach)

 

§1 Geltung

  1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seiner Auftraggeberin bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Änderungen der Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden ausschließlich dann Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Meine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die in Angebot und Auftragsbestätigung beschriebene Dienstleistung.
  2. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit. wie Feststellungen von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von Überprüfungen oder Beratung bei Planung und Produktauswahl. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
  5. Der Verwendungszweck ist bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen und zu begrenzen. Ansonsten wird der Sachverständige die notwendigen Feststellungen vornehmen und beschreiben, die entsprechend seiner Auffassung, zur Erreichung des Gutachtenzweckes erforderlich sind.

 

§ 3 Durchführung des Auftrages

  1. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.
  2. Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers, sofern diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
  3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
  4. Sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist Hilfskräfte einzubinden, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte herbeiziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 500,-€ im Einzelfall. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
  5. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Gewerke erforderlich, so wird der Sachverständige darauf hinweisen und ggf. einen Kollegen des entsprechenden Gewerks empfehlen. Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger.
  6. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
  7. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendige Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
  8. Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

§ 4 Pflichten des Sachverständigen

  1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten. Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
  3. Der Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist in dreifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet.
  4. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm überlassenen Unterlagen auf Anforderung des Auftraggebers wieder zurückzugeben.
  5. Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den aktuellen Stand der Gutachtenerstellung.

 

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

  1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
  2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
  3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet oder zur Erfüllung der Beauftragung notwendig ist.

 

§ 6 Urheberrechtsschutz

  1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
  2. Insoweit darf die Auftraggeberin das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbart ist.
  3. Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
  4. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  5. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen.

 

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
  2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen.
  3. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.
  4. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

 

§ 8 Vergütung des Sachverständigen

  1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung in Angebot oder Auftragsbestätigung. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in den vorliegenden AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen über die Gutachtenerstellung.
  2. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten wie Miete, Strom etc. des Sachverständigen.
  3. Die Kosten für Ausdrucke oder digitale Fotografien in üblichem Umfang werden als pauschaler Zuschlag auf die Gesamtsumme der Dienstleistungskosten in Höhe von 5% berechnet.
  4. Daneben können weitere Kosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
  5. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge geladen, hat der Auftraggeber die Differenz zwischen Zeugengeld und dem normalen Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt werden.
  6. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
  7. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  8. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
  9. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen, jeweils nach Zeitaufwand. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit, Gefahrenstellen).
  10. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 9 Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Der Sachverständige ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Er beginnt erst mit der Gutachtenerarbeitung, wenn der vorher mit dem Auftraggeber vereinbarte Kostenvorschuss eingegangen ist.
  2. Das vereinbarte Rest/Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Das restliche Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig.
  3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
  4. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
  5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des Auftraggebers.
  6. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
  7. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachtenrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, Verzugszinsen zu verlangen, die in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank angesetzt werden können.

 

§ 10 Fristüberschreitung

  1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs.7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers (vgl. § 4 Abs.2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
  2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
  3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
  4. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

§11 Kündigung

  1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise, gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung verstößt.
  3.  
  4. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft sowie der Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann. Wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
  5. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
  6. Sofern die Kündigungsgründe vom Sachverständigen zu vertreten sind, hat dieser einen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Stand des Gutachtens bemisst.
  7. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

§12 Gewährleistung

  1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
  2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
  3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden.
  4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
  5. Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung, bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.

 

§13 Haftung

  1. Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
  3. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen für Sach- und Vermögensschäden.
  4. Der Sachverständige führt keine Bauteilöffnungen durch. Bauteilöffnungen bei Ortsterminen sind grundsätzlich von den Auftraggebern zu erbringen bzw. an Dritte zu beauftragen. Die Beauftragung dieser Hilfskräfte, sowie geschäftliche und haftungsrechtliche Beziehungen entstehen hierbei nur zwischen den Auftraggebern und den hinzugezogenen Kräften. Sollte der Sachverständige trotzdem tätig werden, so werden hier vorsorglich alle Haftungsansprüche auch seitens Dritter ausgeschlossen.
  5. Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
  6. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadensersatzansprüche, die keiner kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
  7. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des, von ihm zu erstattenden Gutachtens eine Rechtsfrage berührt oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag einen Rechtsrat erteilt, wird die Haftung in dem von der Rechtsprechung zugelassenen Maße ausgeschlossen, weil die Klärung von Rechtsfragen nicht zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört.
  8. Im Schadensfall beträgt die Gewährleistungspflicht für vertragliche / außervertragliche oder gesetzliche Ansprüche höchstens 3 Jahre. Sofern die gesetzliche Gewährleistungsfrist keine kürzere Dauer vorsieht, gilt diese. Die Frist von 3 Jahren beginnt jeweils mit der Übergabe des Gutachtens oder mit Beendigung der Gutachtertätigkeit.

 

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnsitz/Büroadresse des Sachverständigen.
  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.
  3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

  1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen und sind beiderseits schriftlich zu bestätigen.

 

Stand: 04.02.2025

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letzte Aktualisierung:

22.02.2025

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