Unterstützung des Rechtsbeistandes zur Prüfung oder Vorbereitung einer Klage oder des Widerspruchs auf eine Klage ..
Unterstützung des Schlichters in einem außergerichtlichen Schlichtungsprozess ...
Unterstützung des Prozessbevollmächtigten vor und während eines gerichtlichen Verfahrens ...
Bereits im Vorfeld eines angestrebten Prozesses können auf Basis von Privatgutachten vom Sachverständige(n) Fakten und Aussagen geprüft, Ortsbesichtigungen durchgeführt oder Pläne und Ausführungsbeschreibungen geprüft werden. Ziel ist in einem solchen Fall entweder eine außergerichtliche Einigung anzustreben, oder die Erfolgschancen beim Anstreben eines gerichtlichen Verfahrens weitestgehend und fundiert einschätzen zu können.
Beim gerichtlichen Gutachten wird der/die Sachverständige vom Gericht benannt und eingesetzt. Hier tritt der/die Sachverständige als Berater des Gerichtes an und handelt in völliger Neutralität zwischen den Parteien. Ist ein(e) Sachverständige(r) bereits im konkreten Fall als Privatgutachter(in) tätig gewesen, so kann hier von keiner Unabhängigkeit in der Meinung und somit völliger Neutralität ausgegangen werden; in solch einem Fall ist der/die Sachverständige nicht mehr seitens des Gerichtes als Sachverständige(r) einzusetzen.
Die Honorierung eines Privatgutachtens erfolgt nach Werkrechtsvertrag gemäß § 634 BGB und ist quasi frei verhandelbar. Bei der gerichtlichen Beauftragung sind sog. Aufwendungsvergütungen gesetzlich festgeschrieben und im §8 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten [JVeG 2013-08]) geregelt.
letzte Aktualisierung:
17.10.2019