Normenbezug
DIN 18040-1:2010-10
DIN VDE 0834-1:2016-06
Die Forderungen der Norm VDE 0834 sind der DIN18040 nicht übernommen worden. Auch verweist die DIN18040 nicht auf diese Norm, sondern beschreibt die Anforderungen an diese technische Einrichtung. Ergo kann die Forderungen der Norm zur Barrierefreiheit auch auf andere Weise erfolgen. Jedoch zeigt sich aus der Erfahrung, dass die Produkte, welche die VDE 0834 erfüllen, als Set zu günstigem Preis an Markt angeboten werden und diese sowohl bei Planenden als auch installierenden Betrieben bekannt sind.
Quellenverweis
Die nachfolgend hellgrün dargestellten Informationen sind der Homepage von Herr Frank Kohl entnommen.
Der link zu seiner Seite ist unten eingerichtet.
Diese Anforderungen erscheinen manchem Betreiber vielleicht übertrieben, aber Rufanlagen ohne diesen Mindeststandard an die Sicherheit haben Menschen schon nachweislich das Leben gekostet. Nicht nur aus juristischer Sicht ist es für jeden Betreiber der Supergau, wenn bspw. morgens eine verstorbene Person in einem barrierefreien Sanitärraum gefunden wird und die Rufanlage nicht funktionierte bzw. nicht vorhanden war.
Die deutsche Norm DIN 18040-1:2010-10 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, kann (seit über 10 Jahren) nach nahezu allgemeiner Meinung als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ bezeichnet werden.
Notrufanlage in Sanitärräumen
In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage angebracht werden. Sie muss visuell kontrastierend gestaltet, taktil erfassbar und auffindbar und hinsichtlich ihrer Funktion auch für blinde Menschen eindeutig gekennzeichnet sein.
Der Notruf muss vom WC-Becken aus sitzend und vom Boden aus liegend ausgelöst werden können.
Der Mindeststandard an die Sicherheit von Rufanlagen wird in der DIN VDE 0834 beschrieben. Hierzu zählen auch die WC-Notrufanlagen im barrierefreien Bauen, wie diese in der DIN 18040-1 beschrieben werden.
Diese Norm (DIN VDE 0834) gilt für Rufanlagen in:
a) Krankenhäusern, Pflegeheimen, Pflegestationen,
b) Alten- oder Seniorenwohnheimen, Reha-Einrichtungen,
c) öffentlich zugänglichen Behinderten WCs, (noch alte Bezeichnung)
d) psychiatrischen und forensischen Einrichtungen,
e) Justizvollzugsanstalten
und in allen vergleichbaren Einrichtungen
Fazit von Frank Kohl
WC-Rufanlagen in öffentlich zugänglichen, barrierefreien Sanitärräumen müssen den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ und somit den Anforderungen der DIN 18040-1 sowie der DIN VDE 0834-1 vollumfänglich entsprechen. WC-Rufanlagen müssen durch eine „Fachkraft für Rufanlagen“ installiert, geprüft und abgenommen werden.
Bei der Planung ist ein besonderes Augenmerk auf die ständige Empfangsbereitschaft des Personals zu legen, damit ausgelöste Rufe und Störmeldungen organisatorisch nicht „verloren gehen“.
Das verbauen von handelsüblichen Rufanlagen WC-Sets durch einen Elektriker ohne entsprechende Qualifikation zur „Fachkraft für Rufanlagen“ wird mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später zu einem „Ereignis“ führen.