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Grad der Behinderung

Feststellung der Schwerbehinderung nach SGB IX

Der Grad der Behinderung (GdB) wird vom Versorgungsamt festgestellt, und zwar in Schritten von jeweils 10 Prozent. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der GdB wenigstens 50 beträgt, § 2 Abs. 2 SGB IX1.

 

Quelle der nachfolgenden Beschreibungen:

http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_index.htm

als Basis meiner Recherche vom 04.12.2015

Merkzeichen bei Behinderung

Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung

 

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

 

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß zurück-gelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B. bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die

- von den unteren Gliedmaßen und/ oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
- für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.

 

Wenn diese Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40 angenommen werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen "G" selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB aufgrund zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)

Aber auch bei inneren Leiden kann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein (z.B. bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen Schocks leiden). Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein , wenn die Orientierungsfähigkeit des Behinderten erheblich gestört ist (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70, bei Gehörlosen mit Seh-behinderung oder bei erheblich geistig Behinderten.

 

 

 

Merkzeichen aG  - außergewöhnliche Gehbinderung

 

Das Merkzeichen "aG" ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.

 

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen:

Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkung der Lungenfunktion oder der Herzleistung für sich allein einen GdB von wenigstens 80 bedingen.

Das Versorgungsamt erkennt das Merkzeichen "aG" nur dem Antragsteller zu, der die og. Voraussetzungen erfüllt. Es reicht z.B. nicht aus, wenn der Antragsteller wegen der Teilentfernung des Darmes an Stuhlinkontinenz leidet und seine Fortbewegungsmöglichkeit erheblich dadurch eingeschränkt ist, weil er innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist, wenn der Antragsteller an einer erheblichen Versteifung des Hüftgelenkes und deform verheiltem Bruch des Oberschenkels leidet, so dass er deshalb auf öffentlichen Parkplätzen mit üblichen Abmessungen seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen kann. Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Geh-behinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden.

Bei der Frage der Gleichstellung von Schwerbehinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

 

 


Merkzeichen B - Notwendigkeit ständiger Begleitung

 

"Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist  bei schwerbe-hinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungs-störungen (z. B. bei  Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind."

Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

 

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung wird stets angenommen bei:


Querschnittsgelähmten

Ohnhändern

Blinden und

erheblich Sehbehinderten

hochgradig Hörbehinderten
geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im  Straßenverkehr anzu-nehmen ist.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze, das am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten, ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass schwerbehinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "B" festgestellt ist, zur Mitnahme einer Begleitperson  aber nicht verpflichtet sind.

 

§ 146 Abs.2 SGB IX lautet nunmehr wie folgt:

"Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."

 

Die Schwerbehindertenausweis-VO wird in diesem Zusammenhang dahingehend geändert, dass auf den betreffenden Ausweisen der Vermerk" Die Notwendigkeit Ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Formulierung " Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt wird. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung liegt oft auch vor, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen ist.

 

 


Merkzeichen H  -  Hilflosigkeit

 

Derjenige ist als "hilflos" anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Als "nicht nur vorübergehend" gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. "Häufig und regelmäßig" wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtungen der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.

 

Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht ( z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

 

Bei einer Reihe schwerer Funktionsbeeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkung regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im allgemeinen ohne nähere Prüfung Hilflosigkeit angenommen werden.

 

Dies gilt stets bei:

Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung.

Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schwere-grades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Einzel-GdB von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.


Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums- die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.

In der Regel auch bei :
Hirnbeschädigten, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderung einen Einzel-GdB von 100 bedingt,
Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen; Ausnahme: bei Unterschenkelamputation beiderseits wird im Einzelfall geprüft, ob Hilflosigkeit gegeben ist ( als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).

Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Bett überhaupt nicht verlassen kann.


Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die vorgenannten „Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen" und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.


Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein

 

 

 

Merkzeichen RF  -  Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht


Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:

 

Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.   


Hörgeschädigten,  die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungs-schwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

 

Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

 

Hierzu gehören unter anderem:

• Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,


• Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),


• Behinderte Menschen, mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet. 

 
Mit dem Achten Staatsvertrag)* zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) traten zum 01.04.2005 die Rundfunkbefreiungsverordnungen der Länder außer Kraft. Die hierzu in Artikel 5 des Staatsvertrages geregelten Änderungen können Sie der anhängenden Datei entnehmen (maßgebliche Stellen in Fettdruck).

Mit dieser Änderung obliegt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seit 01.04.2005 nicht mehr den Sozial-behörden, sondern den jeweiligen Landesrundfunkanstalten, die ihrerseits die GEZ Köln beauftragt haben, das Verfahren in ihrem Auftrag zentral durchzuführen.

 

 

 

Merkzeichen Bl - Blind

 

Blind ist der Behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. 

 

Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

 

Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz und die MZ

 

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letzte Aktualisierung:

04.12.2015

letzte Aktualisierung:

16.03.2024

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