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Barrierefrei-Konzept

In einigen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen ist es bereits in der Bauordnung (BauPrüfVO-NRW) verankert, dass im Genehmigungs-verfahren ein Nachweis über das Konzept zur Realisierung der Barrierefreiheit zum Bauantrag vorgelegt werden muss.

 

Diese Regelung betrifft nicht den privaten "Häuslebauer", sondern betrifft öffentlich zugängliche Gebäude und Bereiche in Gebäuden wie Behörden, Verwaltungsgebäude, Einzelhandel, Kirchen, Arztpraxen, Wohnanlagen...

Auszug aus einem Barrierefrei-Konzept zum Bauantrag
Eingangsbereich und Treppenhaus eines Wohn- und Geschäfs-hauses  mit Praxisräumen

Auszug aus einem Barrierefrei-Konzept zum Bauantrag
für einen Einkaufsmarkt

Diese Anforderung wird in der letzten Zeit mehr und mehr von den Genehmigungsbehörden eingefordert, sodaß ich laufend solche Konzepte auszuarbeitet habe.

 

Eine sehr frühzeitige Einschaltung, am besten bereits in der LPH "Entwurf", erleichtert die Realisierung der geforderten  Barrierefreiheit.

 

Wird in dieser frühen Phase die Barrierefreiheit bereits berücksichtigt, ist sie oft kostenneutral oder mit geringem Mehraufwand zu realisieren. Dies spart Kosten und Zeit, da keine Umplanung zur Freigabe durch die Genehmigungsbehörden notwendig wird.

 

Auszug aus einem Barrierefrei-Konzept

öffentliche Erschließung von Beherbergungszimmern eines Bestandsgebäudes aus den 1980er

Auszug aus einem Barrierefrei-Konzept

barrierefreier Sanitärraum im öffentlich zugänglichen Bereich

Definierte Symbole bei Barrierefrei-Konzepten

In den vergangenen Jahren habe ich meine Barrierefrei-Konzepte mit selbst erstellten Symbolen ausgeführt. Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr notwendig, da nun einheitliche Symbole definiert wurden.

Ich finde dies einen großen Fortschritt im Sinne der Vergleich- und Nutzbarkeit der Konzepte, wenn nun alle "die gleiche Sprache sprechen".

Auszug aus der Legende der in einem Barrierefrei-Konzept

zu verwendenden Symbole einschl. der Markierung der unter-schiedlichen Bereiche wie "öffentlich zugänglich", "Arbeitsstätte" oder "sicherer Bereich"

Barrierefrei-Konzept  ist nun verpflichtend bei  Bauanträgen
in Nordrhein-Westfalen eingeführt

....

Nach Hessen, das diese Anforderung bereits im Juli 2018 eingeführt hatte, trat nun ein Jahr nach Einführung der neuen Landesbauordnung ist das Barrierefrei-Konzept auch in NRW gefordert.

 

Seit dem 07.02.2020 ist bei einem Bauantrag für öffentlich zugängliche Gebäude oder große Sonderbauten das sog. BARRIEREFREI-KONZEPT verpflichtender Teil des Bauantrags auch in NRW.

 

Eine sehr gute Nachricht für die weitere Verbreitung der Barrierefreiheit in Deutschland.

 

Hier noch ein Kommentar der Architektenkammer NRW :

 

Barrierefrei-Konzept wird Pflicht

 

Zum 1.1.2020 ist der § 9a BauPrüfVO in Kraft getreten. Ab dann werden im Baugenehmigungsverfahren für den Neubau öffentlich zugänglicher Gebäude, die zugleich große Sonderbauten im Sinne von § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind, Konzepte Pflicht, in denen die Barrierefreiheit nachgewiesen wird. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Gebäude im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz.

Das sogenannte Barrierefrei-Konzept bewertet am konkreten Projekt nach den Schutzzielen der Barrierefreiheit die diesbezüglichen baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen, soweit sie für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind. Die Anforderungen ergeben sich zunächst aus der BauO NRW 2018

 

  • zu öffentlich zugänglichen Gebäuden aus § 49 Abs. 2,
  • zu Aufzügen aus § 39 Abs. 4,
  • zu Anforderungen und Erleichterungen für Sonderbauten aus § 50 Abs. 1 Nr. 16,
  • zu bestehenden Anlagen aus § 59 Abs. 2,
  • zu eventuellen Ausnahmen aus § 49 Abs. 3,
  • zu Gebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand aus § 72 Abs. 7
  • und aus den speziellen Bestimmungen der SBauVO.

Sollten die gesetzlich bestimmten Ausnahmen des § 49 Abs. 3 zutreffen, sind hierzu Erläuterungen zu geben. Denn die Beweislast liegt im Zweifel beim Bauherren.

Die gesetzlichen Anforderungen werden konkretisiert über die DIN 18040-1, die über die VVTB NRW bauaufsichtlich eingeführt wurde. Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.

Der Nachweis der Barrierefreiheit muss gemäß § 9a BauPrüfVO insbesondere folgende Angaben enthalten:

 

  1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
  2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,
  3. Flurbreiten,
  4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
  5. Aufzüge, Fahrtreppen,
  6. Treppen, Handläufe,
  7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,
  8. Anordnung von Bedienelementen,
  9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
  10. Abmessungen der Bewegungsflächen,
  11. Orientierungshilfen sowie
  12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018

 

letzte Aktualisierung:

07.11.2024

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