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öffentlich zugänglich oder nicht?

Leider gibt es bei sehr vielen Anfragen von Architekturbüros oder Investoren die Diskussion ob das Gebäude überhaupt "öffentlich zugänglich" ist. Da kommen die wildesten Scheinargumente - und ich gebe zu, dass es sehr mühsam und frustrierend für mich ist, Bau-FACH-Leuten die Grundforderungen des Landesbaurechts nahezubringen. Ergo: ich lehne solch eine Zusammenarbeit schlichtweg ab.

 

Auch stelle ich -wie ab und zu gewünscht - keine "Persilscheine" aus! Da geht meine Anschauung zwar oft nicht überein mit den Wünschen des Kunden, aber da verzichte ich gerne auf Auftrag und Honorar.

 

 

Der Atlas barrierefrei Bauen des Rudolf Müller Verlags hat hierzu eine eindeutige Stellungnahme veröffentlicht, die ich nachfolgend zitiere:

 

"bfb barrierefrei bauen

#fachwortfreitag ? Wann ist ein Gebäude #öffentlich zugänglich?

 

Im Hinblick auf das geforderte Maß an #Barrierefreiheit wird über diese Frage gern diskutiert. Dabei ist es eigentlich ganz leicht:

 

Als öffentlich zugänglich werden Gebäude bezeichnet, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedem aufgesucht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob z. B. die angebotene #Dienstleistung öffentlich oder privat ist, unentgeltlich oder kostenlos zu haben ist oder einem bestimmten Mitgliederkreis vorbehalten ist (z. B. Fitnessstudio). Auch private Gebäude können öffentlich zugänglich sein (z. B. Banken), auf eine Widmung als öffentliche Sache kommt es nicht an. Und auch wenn Teilbereiche nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (z. B. Technikkeller), bleibt das Gebäude öffentlich zugänglich.

 

Mehr dazu im „Atlas barrierefrei bauen“ https://lnkd.in/eWTJsTSj ? Der neue #bfb #fachwortfreitag liefert praktische Definitionen zu Fachbegriffen beim barrierefreien #bauen. Ein Grund mehr uns auf LinkedIn zu folgen ? #barrierefrei Rudolf Müller Mediengruppe DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

 

 

Diese Auslegung fordern

- die Bauordnungen und

-die Normenreihe DIN18040

 

 

letzte Aktualisierung:

12.07.2023

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© Ralph Ziemann

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